OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2004 - 24 U 194/03
Bei
Nacharbeiten an gefliesten Wänden, Parkett und mit Fliesen oder
Naturstein belegten Böden tritt regelmässig das Problem auf, dass
Farbabweichungen und -schattierungen verbleiben, da kein Material aus
der gleichen Charge mehr zur Verfügung steht. Dem Eigentümer stellt
sich regelmässig die Frage, ob der ursprüngliche Mangel oder das nach
der Mangelbeseitigung verbleibende "optische Schadensbild" schlimmer
ist.
Gerade bei einer hochwertigen Ausstattung seiner Immobilie, muss der
Eigentümer dies nicht hinnehmen. Er kann im Rahmen der Nachbesserung
eine komplette Erneuerung des Belags verlangen. Die technische
Möglichkeit, einzelne Platten auszutauschen, ist nur dann geeignet,
wenn farbgleiches Material für die Reparatur zur Verfügung steht.
Der Bauunternehmer muss einen komplett neuen Belag aufbringen, wenn
anders eine ordnungsgemässe Werkleistung nicht erzielt werden kann. Nur
in seltenen Ausnahmefällen kann er sich darauf berufen, der Aufwand zur
Mängelbeseitigung sei für ihn unzumutbar.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt für den Fall eines
Granitfußbodens entschieden (Urteil vom 01.10.2004, Az. 24 U 194/03).
Das Urteil ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof hat die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 28.04.2005, Az.
VII ZR 271/04).
Quelle: Claus Suffel, Rechtsanwalt
www.suffel-debuhr.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 486




