OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2004 - 3 U 19/04
Dass ein
Handwerker nicht nur für Mängel an der eigenen Leistung haften muss,
sondern darüber hinaus auch für die von anderen Handwerkern musste ein
Putzer schmerzlich erfahren. Er wurde verurteilt, für die Mängel des
vor ihm arbeitenden Rohbauunternehmers als Gesamtschuldner zu haften,
d.h. auch für dessen Mängel finanziell einzustehen.
Das Problem:
An einem neu erbauten Zwei-Familien-Haus treten nach kurzer Zeit
Risse im Außenputz auf und zwar auf Höhe der waagerechten
Isolierungsschicht. In dem von dem Hauseigentümer angestrengten
gerichtlichen Beweisverfahren werden zwei Ursachen für die Mängel
festgestellt. Zum einen "ganz normale" Ausführungsmängel des Putzers.
Der andere Mangel ist weit gravierender und vom Rohbauunternehmer zu
verantworten.
Anstatt wie im Leistungsverzeichnis vorgegeben einen
"Dachpappenstreifen" als Feuchtigkeitsisolierung einzubauen, verwendete
der Bauunternehmer eine nur 0,4 mm dicke Kunststofffolie. Diese Folie
hielt den auftretenden Kräften nicht stand und es kam zu den
Putzrissen.
Das Urteil:
Nach Ansicht des Gerichtssachverständigen war die Leistung des
Rohbauunternehmers nicht fachgerecht, da sie nicht den anerkannten
Regeln der Technik entsprach. Denn die maßgebende DIN 18195 verlangt
entweder eine besandete Bitumendachbahn oder eine Kunststofffolie mit
einer Mindestdicke von 1,2 mm. Der Rohbauunternehmer hatte aber eine
viel zu dünne Folie eingebaut und damit nicht fachgerecht gearbeitet.
Damit war seine Leistung von vorn herein mangelhaft.
Dass der Putzer auch für die mangelhafte Leistung des
Rohbauunternehmers als Gesamtschuldner haften muss, begründeten die
Richter damit, dass es für eine so genannte Haftungsverbundenheit
ausreiche, wenn die Ursachen für die Mängel in beiden Gewerken
begründet sind und auch nur auf eine einzige Weise sinnvoll beseitigt
werden können. In diesem Fall durch die Beseitigung aller Mängel, auch
derjenigen, die der Putzer verursacht hatte, durch eine Putzerneuerung
der gesamten Außenwände nach der Mängelbeseitigung an der Isolierung.
Der Meistertipp:
Der Putzer musste für die Fehler seines Vorunternehmers haften, da
die Mängel beider in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. Und zwar
für Fehler, die dieser unter Missachtung der anerkannten Regeln der
Technik gemacht hatte. Für viele Unternehmer ein nicht abzuschätzendes
Risiko.
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2004, Az:3 U 19/04, rechtskräftig durch Beschluss des BGH vom 31.03.2005, Az.: VII ZR 210/04
Quelle: www.meistertipp.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 487




