OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2005, Az: 6 U 42/04
Ein
Architekt hatte einen Anbau geplant und überwacht. Hierbei waren Mängel
aufgetreten. Der Bauherr beauftragte daraufhin einen Unternehmer, die
Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen. Dieser führte eine Vergelung
aus, wobei er durchaus fachgerecht arbeitete. Unabhängig davon kam es
aber nachträglich erneut zu Feuchtigkeitseintritten.
Die Vergelung durch den Nachunternehmer kostete 75.000,00 €, die der
Bauherr gegen den Architekten als Schadensersatz geltend machte. Dieser
wandte ein, er sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil diese Maßnahme
nicht zur Schadensbeseitigung geführt habe.
Das OLG Bamberg gab der Klage jedoch statt und begründete dies
damit, dass das Prognoserisiko jeweils auf Seiten des Schädigers liege.
Dies umfasse auch die Frage, ob eine Mängelbeseitigungsmaßnahme
tauglich ist oder nicht. Dieses Prognoserisiko gehe ebenfalls zu Lasten
des Architekten, auf dessen vertragswidriges Verhalten der Schaden
letzten Endes zurückzuführen sei. Nur wenn die Grenze der
Erforderlichkeit einer Mängelbeseitigungsmaßnahme eindeutig
überschritten sei, scheide eine Haftung aus. Auch wenn vorliegende
Mängelbeseitigungskosten etwa das dreifacher der Kosten des Anbaus
ausmachten, sei in diesem Fall noch nicht ohne weiteres ersichtlich,
dass diese Grenze überschritten ist.
Hinweis:
Diese Entscheidung wird nicht nur für Schadensersatzansprüche gegen
den Architekten gelten, sondern auch für Schadensersatzansprüche gegen
einen Bauunternehmer, der einen Mangel selbst nicht beseitigt, so dass
der Bauherr ein Nachfolgeunternehmen mit der Mängelbeseitigung
beauftragt. Auch hier liegt das Prognoserisiko beim Bauunternehmer.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 489




