BGH Urteil vom 21.11.2004, VIII ZR 21/04
Mit der
Modernisierung des Schuldrechts hat der Gesetzgeber § 476 BGB
eingeführt. Danach besteht die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel
der sich innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache zeigt,
bereits von Anfang an vorhanden war. Diese Vermutung gilt nur beim Kauf
durch einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf).
Besonders brisant ist diese Regelung beim Verkauf von Baustoffen,
die regelmässig weiterverarbeitet werden. Hier ist die Frage
berechtigt, ob der Mangel von Anfang an vorhanden war oder ob der
Baustoff durch einen unsachgemässen Einbau Schaden genommen hat.
Im Urteil hat sich der Bundesgerichtshof auf die Seite der Verbraucher gestellt.
Solange der Mangel nicht offensichtlich auf eine unsachgemässe
Verarbeitung zurückzuführen ist, gilt die Vermutung des § 476 BGB
weiter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verbraucher den Baustoff
selbst verarbeitet oder ein Unternehmen mit dem Einbau beauftragt hat.
Der Gesetzgeber hat diese Regelung damit begründet, dass Hersteller
und Verkäufer von Baustoffen über wesentlich bessere
Erkenntnismöglichkeiten verfügen, um die Ursache des Schadens
festzustellen.
Der Verkäufer von Baustoffen muss die Produktion des Baustoffs und
seinen Wegen bis zum Kunden und genau überwachen und dokumentieren, um
die gesetzliche Mängelvermutung des § 476 BGB widerlegen zu können.
Quelle: www.suffel-debuhr.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 490




