BGH, Urt. v. 22.09.2005 - VII ZR 117/03
§ 95 Abs. 1 Satz
3 InsO schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem
während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadenersatzanspruch
auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig
gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners nicht aus.
Der BGH äußert sich in dieser Entscheidung zu zwei wichtigen
baurechtlichen Fragen. Neben der Aufrechnungsproblematik aus dem
Leitsatz wirft der BGH überraschend die Frage auf, ob der
Werklohnanspruch des Auftragnehmers nach vorzeitiger Vertragsbeendigung
auch ohne Abnahme fällig ist.
Im entschiedenen Fall verlangte der klagende Insolvenzverwalter
über das Vermögen des Auftragnehmers Restwerklohn aus einem gekündigten
Subunternehmervertrag. Die ausgeführten Leistungen sind
schlussgerechnet, aber nicht abgenommen. Nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers rügt der
Auftraggeber Mängel, deren Beseitigung der Insolvenzverwalter
verweigert. Der Auftraggeber lässt die Mängel beseitigen und rechnet im
Prozess mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe der entstandenen
Ersatzvornahmekosten auf.
Der BGH hält die Aufrechnung für zulässig, obwohl der aufgerechnete
Schadensersatzanspruch erst während des Insolvenzverfahrens fällig
geworden ist. Das Aufrechnungsverbot in § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO stehe
dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung während
des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die
aufgerechnet werden soll, fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen
kann. Nach diesem Wortlaut hätte der Auftraggeber mit seinem
Schadenersatzanspruch nicht erfolgreich gegen den Werklohnanspruch des
Insolvenzschuldners aufrechnen können, weil der Werklohnanspruch
bereits vor Entstehung des Schadenersatzanspruchs fällig war. Anders
der BGH. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO sei nach ihrem Sinn
und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das
Aufrechnungsverbot solle verhindern, dass der Insolvenzgläubiger mit
der Erfüllung einer Schuld wartet, bis er mit einer Gegenforderung
aufrechnen kann. Dagegen gelte das Aufrechnungsverbot nicht, wenn der
Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners zwar vor der
Schadensersatzforderung fällig ist, aber für den Insolvenzschuldner
wegen des mängelbedingten Leistungsverweigerungsrechts des
Auftraggebers ohnehin nicht durchsetzbar war. In diesem Fall wäre der
Auftraggeber durch ein Aufrechnungsverbot unangemessen benachteiligt.
Er wäre auf eine Insolvenzforderung verwiesen, wenn er die fällige,
aber mit einem Leistungsverweigerungsrecht belastete Werklohnforderung
nicht umgehend begleicht.
Mit dieser richtigen Entscheidung ist die Rechtsprechung einiger
Oberlandesgerichte überholt. Diese hatten die Aufrechnung des
Auftraggebers wegen § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO für unwirksam gehalten,
wenn der Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners vor den
Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers wegen Mängeln
(Kostenvorschuss bzw. Eratzvornahmekosten) fällig war. Dagegen kann der
Auftraggeber nach der Rechtsprechung des BGH selbst dann wirksam
aufrechnen, wenn der Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners bereits
fällig war, bevor das Ersatzvornahmerecht des Auftraggebers nach einer
erfolglosen Mängelbeseitigungsaufforderung entstanden ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Werklohnanspruch des
Insolvenzschuldners und der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers aus
demselben Vertragsverhältnis stammen.
Neben seinen Feststellungen zur Aufrechnungsproblematik kündigt der
BGH die Überprüfung seiner bisherigen Rechtsprechung an, nach der bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs
keine Abnahme erforderlich ist. Aufgrund der konkreten
Fallkonstellation stellte er jedoch nur klar, dass die Abnahme keine
Fälligkeitsvoraussetzung ist, wenn der Auftraggeber nach der
vorzeitigen Vertragsbeendigung statt Erfüllung nur noch Schadensersatz
verlangt. Im Umkehrschluss ist deshalb eine Rechtsprechungsänderung für
den Fall zu erwarten, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer weiter
Erfüllung durch Mängelbeseitigung verlangt. Für diesen Fall könnte die
Abnahme der bis zur Vertragsbeendigung ausgeführten Leistungen
zukünftig Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des
Auftragnehmers sein. Dem Auftragnehmer ist deshalb zu raten,
unverzüglich nach der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Abnahme zu
verlangen. Mit dieser Abnahme ist der Auftragnehmer nicht nur
hinsichtlich der Fälligkeit seiner Werklohnforderung auf der sicheren
Seite. Er schafft auch Klarheit über den Verjährungsbeginn der
Mängelansprüche.
Quelle: Dr. Jan Scheube
Eine Rechtsinformation der Anwälte der Kanzlei Bornheim, v. Rosenthal & Kollegen,
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