LG Berlin, Urteil vom 29.07.2005, 34 O 200/05
Die
Kläger hatten von der beklagten Bauträgerin ein Einfamilienhaus in Form
einer vollunterkellerten Doppelhaushälfte erworben. Die Kellerwände und
die Kellersohle waren als weiße Wanne in wasserundurchlässigem
Stahlbeton auszuführen. Diese Ausführung erfolgte auch.
Gleichwohl trag im Keller Schimmelpilzbildung auf.
Der Mangelanspruch wurde durch die Käufer darauf gestützt, dass
Feuchtigkeit durch die Kellersohle diffundiere und es hierdurch zu
Schimmelbildung komme. Es wird dargelegt, dass die Kellersohle durch
eine zusätzliche Abdichtungsmaßnahme hätte abgedichtet werden müssen,
weil auch eine wasserundurchlässige Ausführung das eindringen von
Feuchtigkeit aufgrund von Dampfdiffusion nicht vermeide. Das Gericht
hat zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten erholt. Der
Sachverständige stützte die Auffassung der Käufer und führte aus, dass
bei hochwertigen Gebäuden und hochwertiger Kellernutzung, wie bei
Einfamilienhäusern, eine reine WU-Beton-Konstruktion nicht ausreichend
sei, sondern eine zusätzliche Abdichtung erforderlich sei. Werde diese
nicht ausgeführt, entspräche die Ausführung nicht den vertragsgemäßen
Anforderungen. Unter diesen Voraussetzungen läge ein Mangel vor. Das
Landgericht hat der Klage daher stattgegeben.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 499




