BGH-Urteil vom 05.10.2005, X ZR 276/02
Im vorliegenden
Fall machte der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer
Gewährleistungsansprüche geltend. Hierbei forderte der AG den AN auf,
Mängel in einer bestimmten Art und Weise und in einem bestimmten
Qualitätsniveau zu beseitigen.
Die gesetzte Frist verlief fruchtlos. Der AG lässt die Mängel
durch ein Drittunternehmen beseitigen und macht die Kosten der
Mängelbeseitigung geltend.
Der Unternehmer wendet ein, die gesetzte Frist sei unwirksam, weil der
AG im Rahmen der Mängelbeseitigungsleistung wesentlich zu viel
gefordert hätte und nur ein Weniger zur Mängelbeseitigung erforderlich
und geschuldet war. Der BGH teilte diese Auffassung nicht. Allein die
Forderung eines Zuviels bei der Mängelbeseitigung besage noch nicht,
dass der AG ein Angebot auf Durchführung von geringwertigeren aber noch
zulässigen Mängelbeseitigungsleistungen tatsächlich definitiv ablehne.
Der Unternehmer hätte vorliegend die Mängelbeseitigung in dem Rahmen
zur Ausführung anbieten müssen, in dem sie auch tatsächlich geschuldet
waren. Wäre er dem nachgekommen und hätte der AG dann die
Mängelbeseitigung abgelehnt, so wäre dieser in Annahmeverzug geraten
mit der Folge, dass er die Ersatzvornahmekosten nicht hätte geltend
machen können. Nachdem der Unternehmer allerdings gar nichts
unternommen hat, sondern die Frist einfach hat verstreichen lassen,
kann er sich nicht darauf berufen, dass die Frist unwirksam sei.
Quelle: www.ra-heinicke.de
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