OLG Bremen, Urteil vom 24.02.2005 - 5 U 35/04
BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - VII ZR 76/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Wie oft darf der Auftragnehmer nachbessern, wenn seine Leistung mangelhaft ist?
Von den Betroffenen werden mehrere Versuche als angemessen angesehen,
um vom Auftraggeber gerügte Mängel zu beseitigen.
Doch wie entscheiden die Gerichte bei einem Rechtsstreit?
Das Problem
Bei der Sanierung eines Hallen- und Freibades hatte der
Auftragnehmer in den Schwimmbecken einen Epoxydharzbelag einzubringen.
Auf die Mängelrüge des Auftraggebers hin bessert der Handwerker nach.
Dennoch lehnt der Auftraggeber die Abnahme ab und leitet ein
selbständiges Beweisverfahren ein. Die vom Sachverständigen
festgestellten Mängel werden durch einen Drittunternehmer beseitigt,
ohne dass der Auftragnehmer nochmals zur Nachbesserung aufgefordert
wird. Die Kosten der Nachbesserung von mehr als 50.000 € verlangt der
Auftraggeber vom Auftragnehmer ersetzt.
Das Urteil
Der Auftragnehmer verteidigte sich mit dem Argument, dass ihm der
Auftraggeber, nachdem der Sachverständige Mängel an seiner Leistung
festgestellt hatte, ihn nochmals unter Fristsetzung zur Nachbesserung
hätte auffordern müssen. Außerdem müsse man ihm weitere
Nachbesserungsversuche zugestehen, wenn die erste Mängelbeseitigung
fehlgeschlagen sei.
Die Gerichte waren anderer Ansicht und verurteilten den
Auftragnehmer zur Zahlung. Es gibt weder im BGB noch in der VOB eine
Grundlage, nach der der Auftraggeber den Auftragnehmer nach einer
fehlgeschlagenen Nachbesserung erneut zur Mängelbeseitigung auffordern
muss. In diesem Fall darf der Auftraggeber also ohne erneute
Fristsetzung die Mängelbeseitigung an einen anderen Unternehmer
weitergeben und kann die Kosten gegenüber dem ursprünglichen
Auftragnehmer geltend machen.
Unser Tipp
Der Auftraggeber kann, dem Auftragnehmer eine zweite
Nachbesserungschance geben, er muss aber nicht. Seit 2001 ist in § 636
BGB geregelt, dass bei fehlgeschlagener Nacherfüllung keine erneute
Fristsetzung erforderlich ist. Lediglich im Kaufrecht hat der
Auftragnehmer eine zweimalige Nachbesserungschance.
Quelle: www.mih-netz.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 503