OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2005 - 13 U 19/01
Beruht
der Mangel einer Leistung auf mehreren Ursachen, die teils der
Besteller, teil der Unternehmer zu verantworten hätten, muss nach
Abnahme der Besteller beweisen, dass keine in seinen
Verantwortungsbereich fallende Ursache auch nur mitursächlich für den
Schaden ist. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Hamburg den
Mangelanspruch eines Bauherrn verneint.
Zum Hintergrund: Ein neu verlegtes Buchenparkett auf Fußbodenheizung
zeigte nach Abnahme breite Fugen. Für den Schaden kamen mehrere
Ursachen in Frage: Holzfeuchte bei der Verlegung, unterschiedliches
Quell- und Schwindmaß des Holzes, fehlender Versiegelungslack an den
Seitenkanten (hätte der Bodenleger zu verantworten) sowie
raumklimatische Verhältnisse, Feuchte aus dem Estrich,
Oberflächentemperatur der Fußbodenheizung (hätte der Bauherr zu
verantworten).
Der Bauherr sah einen Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem
Bodenleger als gegeben an, da zumindest ein Teil der Ursachen in seine
Zuständigkeit falle. Im Übrigen ergäbe sich die Nachbesserungspflicht
daraus, dass es inzwischen schadensverhindernde, Wasser abweisende
Versiegelungslacke gäbe. Für diese Änderung der anerkannten Regeln der
Technik habe der Bodenprofi einzustehen, argumentierte der Bauherr.
Dieser Logik verwehrte sich das Gericht. Angebote verbesserter
Materialien auf dem Markt seien nicht mit einer Änderung der
anerkannten Regeln des Fachs gleichzusetzen, begründete das OLG
Hamburg. Außerdem hätte der Bauherr nach der Abnahme zu beweisen, dass
keine in seinen Verantwortungsbereich fallende Ursache zum Schaden
geführt hat. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, möglichst schnell
nach Fertigstellung einer Leistung die Abnahme herbeizuführen.
Quelle: www.thomsit.de
Doris Baumann Frank
Baurechtsurteile.de Beitrag 505




