BGH-Urteil vom 10.11.2005, VII ZR 64/04
Ein
Auftraggeber beauftragt einen Auftragnehmer mit der Erbringung von
Fliesenarbeiten. Es stellt sich später heraus, dass der Fliesenleger
vergessen hat, eine vertraglich vereinbarte spezielle Abdichtung
einzubringen. Die Sanierung des Bodens kostet gemäß Gutachten
216.000,00 €. Der Auftragnehmer beruft sich auf die
Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten. Es liege lediglich
eine Wertminderung vor.
Tatsächlich gesteht das Oberlandesgericht dem Auftraggeber auch nur
eine Wertminderung in Höhe von 2.000,00 € zu. Einen Anspruch auf
Nachbesserung verneint das OLG wegen Unverhältnismäßigkeit der
Mängelbeseitigung.
Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten
Entscheidung an das OLG zurück. Es sei bei der Frage, ob
Nachbesserungskosten mit einem unverhältnismäßig hohen
Nachbesserungsaufwand verbunden seien, nicht allein auf den
Sanierungsaufwand abzustellen. Es sei zu berücksichtigen, ob der
Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an einer
ordnungsgemäßen Erfüllung hat. Auch sei zu berücksichtigen, dass der
Auftragnehmer das geschuldete System bewusst nicht verwendet habe. Eine
Unverhältnismäßigkeit könne nur dann bejaht werden, wenn einem objektiv
geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung ein
ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand
gegenüber steht. Ein objektiv berechtigtes Interesse schließt den
Einwand der Unverhältnismäßigkeit regelmäßig aus. Ohne Bedeutung
hierfür ist die Abwägung des Preis-Leistungsverhältnisses und das
Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes zu den Vertragspreisen. Zu
berücksichtigen sei aber jedenfalls das Maß des Verschuldens des
Unternehmers. Im vorliegenden Fall sei dem Unternehmer daher der
Einwand der Unverhältnismäßigkeit verwehrt.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 508




