OLG Koblenz, Urteil vom 29.06.2005 - 1 U 1825/00
Ein
unzureichender Schallschutz zwischen zwei Doppelhaushälften
verpflichtet den Bauunternehmer zu Schadenersatz. Das entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil. Nach Auffassung der
Richter sind die beim Bau der Doppelhaushälfte geltenden Regeln der
Technik zum Schallschutz anzuwenden. Für einen geringeren Standard
müsse der Unternehmer haften
Das Gericht sprach einem Bauherrn rund 40000 Euro als Schadenersatz zu.
Der Kläger hatte eine Doppelhaushälfte gekauft. Den Schallschutz hielt
er für unzureichend. Ein Gutachten bestätigte, dass jedenfalls 1994
beim Bau der Doppelhaushälfte die damals geltenden und üblichen
technischen Möglichkeiten zum Schallschutz nicht beachtet worden seien.
Das OLG hielt es daher für gerechtfertigt, dass der Kläger eine
deutliche Minderung des Kaufpreises forderte. Besonders ins Gewicht
falle, dass nachträglich eine bautechnische Behebung des Mangels nicht
mehr möglich sei.
Quelle: www.guter-rat.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 514




