LG Schweinfurt, Beschluss vom 07.02.2006 - 14 O 380/01
Die Kosten für ein Privatgutachten sind ausnahmsweise als Kosten des
Rechtstreits anzusehen, wenn eine verständige und wirtschaftlich
vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als
sachdienlich ansehen durfte.
Das Landgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die vorgerichtlichen
Kosten dreier Privatgutachten des im anschließenden gerichtlichen
Rechtsstreit obsiegenden Klägers festsetzungsfähig sind. Dem Urteil
entnimmt man, dass nach Auffassung des Ladgerichts Kosten für
Privatgutachten zwar prinzipiell nur ausnahmsweise als Kosten des
Rechtsstreits anzusehen seien. In diesem Fall allerdings seien die
Gutachterkosten jedoch erstattungsfähig. Die Beurteilung dieser Frage
habe sich daran auszurichten, ob eine verständige und
wirtschaftlich vernünftige Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme
ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Dabei dürfe die
Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte
ergreifen. Unter diesem Blickpunkt komme eine Erstattung der Kosten
eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei in Folge fehlender Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage sei.
Das Landgericht verweist im Übrigen auf den Beschluss des BGH vom
17.12.2002. Danach können die notwendigen Kosten eines vorprozessual
tätigen Privatgutachters festgesetzt werden, wenn sie in unmittelbarer
Beziehung zum Rechtsstreit stehen und damit prozessbezogen sind.
Hinweis:
Das Landgericht unterscheidet in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss
nicht zwischen dem vorprozessualen und den während des Verfahrens
eingeholten Privatgutachten. Es überträgt den Beschluss des BGH, in
welchem es lediglich um einen vorprozessual tätigen Privatgutachter
ging, auch auf prozessbegleitende Gutachten.
Der BGH hat bisher nicht entschieden, ob auch die Kosten eines
innerprozessualen Parteigutachtens erstattungsfähig sind. Hier ist
insbesondere streitig, ob diese Kosten auch bei einem Fachunternehmen
festgesetzt werden können. In dem vorliegend zu entscheidenden Fall
handelte es sich um schwierige baubetriebliche Fragen. Nur der
Auftragnehmer bediente sich eines Privatgutachters. Das OLG Hamburg
hatte unter dem 28.04.2005 in einem vergleichbaren Fall entschieden,
dass eine Festsetzung der Privatgutachterkosten unter dem Gesichtspunkt
der "Waffengleichheit" nicht infrage käme. Das OLG Frankfurt hatte in
einem Fall, in welchem sich beide Parteien eines Privatgutachters
bedient hatten, die Privatgutachterkosten des obsiegenden
Auftragnehmers festgesetzt.
RA Thomas Gutwin
www.wgk-erlangen.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 517




