OLG München, Urteil vom 14.06.2005 - 28 U 1921/05
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - VII ZR 208/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Allgemein anerkannte Regeln der Baukunst sind einzuhalten
Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) München, das dem Käufer einer Doppelhaushälfte
Schadenersatz wegen mangelndem Schallschutz zuspricht.
Der Fall:
Der Verkäufer hatte sich im Kaufvertrag verpflichtet, die
Doppelhaushälfte(n) nach den anerkannten Regeln der Baukunst und
technisch einwandfrei zu errichten. Doch nach der Fertigstellung traten
erhebliche Tritt- und Luftschallschutzmängel auf. Deshalb forderte der
Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, hilfsweise Minderung,
hilfsweise Vorschuss in Höhe von 40.903,35 € für die Nachbesserung in
Höhe von 15.338,76 €, für die trotz Nachbesserung verbleibende
Beeinträchtigung in Höhe von 10.225,83 € und für den merkantilen
Minderwert in Höhe von 15.338,76 €.
Die Entscheidung:
Das OLG ging davon aus, dass bei der Errichtung des Doppelhauses
die hierfür geltenden erhöhten Schallschutzanforderungen einzuhalten
waren. Es hätte deshalb anstelle der einschaligen eine doppelschalige
Trennwand geplant werden müssen. Insofern liege ein Baumangel vor. Die
Käufer hätten nicht wissen können, dass eine einschalige Trennwand –
wie im Kaufvertrag vorgesehen - den allgemein anerkannten Regeln der
Technik widerspricht.
Der Verkäufer wäre zumindest verpflichtet gewesen, die Käufer
darauf hinzuweisen, dass mit der gewählten Konstruktion die
Schallschutzkriterien des Doppelhauses (vgl. DIN 4109) nicht erreicht
werden können.
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.06.2005, Az.: 28 U 1921/05)
Der Kommentar:
Akustische Beeinträchtigungen im Neubau durch unzureichenden
Schallschutz stellen einen Mangel dar. Die Anforderungen an den
Schallschutz beim Bau eines Hauses ergeben sich zunächst aus den
vertraglichen Vereinbarungen und deren Auslegung. Doch dieser Grundsatz
hat Grenzen. So darf beim Bau nicht von den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst abgewichen werden. Darauf hat schon der
Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.05.1998 (Az. VII ZR 184/97)
hingewiesen. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Käufer zwar Kenntnis
von der Errichtung einer einschaligen Trennwand durch die
Baubeschreibung hatten, doch diese Information nicht bewerten konnten,
führt das nicht zur Entlastung des Verkäufers. Denn die Käufer wussten
nicht, dass diese Konstruktion einen verminderten Schallschutz zur
Folge haben würde. Deshalb akzeptierten die Richter ihre Forderungen
und sprachen ihnen die o.g. Summe zu.
Kurzum: Bautechnische Beschreibungen, die der Laie nicht versteht,
entlasten nicht den Errichter des Gebäudes bei auftretenden Mängeln.
Der Käufer darf erwarten, dass der Bau den zum Zeitpunkt der
Fertigstellung und Abnahme anerkannten Qualitäts- und Komfortstandards
entspricht.
Quelle: www.gansel-rechtsanwaelte.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 525




