BGH, Urteil vom 23.02.2006 - VII ZR 84/05
Der Kläger war
Erwerber einer Wohnung vom Bauträger. Aufgrund bestehender Mängel
setzte er dem Bauträger eine Frist zum Beginn der
Mängelbeseitigungsarbeiten und setzte diese als Nacherfüllungsfrist.
Nach Ablauf der Frist erklärte sich der Bauträger bereit, die
Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen. Der Käufer erklärte jedoch,
er mache nunmehr den großen Schadensersatz geltend und verlange die
Rückabwicklung des gesamten Vertrages. Diesen Anspruch klagte der
Käufer ein. Der BGH wies die Klage jedoch ab.
Die Fristsetzung sei in diesem Fall unwirksam.
Denn das Gesetz sehe keine Fristsetzung zum Beginn der
Mängelbeseitigungsarbeiten, sondern eine Fristsetzung zum Abschluss der
Mängelbeseitigungsarbeiten vor. Diese gesetzlichen Voraussetzung könne
der Auftraggeber nicht beliebig einseitig verändern. Im vorliegenden
Fall wies der BGH die Klage nur deshalb ab, weil der Bauträger nach
Ablauf der Frist noch angeboten hatte, die Mängel zu beseitigen. Hätte
er dies nicht getan, so hätte der Erwerber nach Auffassung des BGH
davon ausgehen dürfen, dass sich der Bauträger seiner Pflicht zur
Mängelbeseitigung entziehe und hätte dann keine erneute Vornahmefrist
setzen müssen.
Nach einer früheren Entscheidung des BGH kann die Setzung einer
solchen Beginnfrist ausnahmsweise ausreichend sein, wenn der für die
Mängelbeseitigung erforderliche Zeitraum nur schwer abzuschätzen ist
und der Bauträger trotz Aufforderung nicht mit der Mängelbeseitigung
beginnt (BGH Urteil vom 08.07.19082, Az: VII ZR 301/80).
Gleichwohl ist jedem Auftraggeber zu raten, ausschließlich mit einer Frist zur Fertigstellung zu agieren.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 531




