Macht eine gewerbliche Vertragspartei Schadensersatzansprüche geltend und erklärt sie die
Aufrechnung gegenüber der Werklohnforderung des Vertragspartners (Verrechnung), sind
bei einer bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung nur die Nettobeträge zu berücksichtigen.
Dem Geschädigten ist nämlich wegen § 15 UStG insoweit kein Schaden entstanden, weil er
die gezahlten bzw. zu zahlenden Mehrwertsteueranteile hinsichtlich der Schadensbehe-
bungsmaßnahmen als Vorsteuerbetrag gegenüber dem Finanzamt wieder abziehen kann.
An der Aufrechenbarkeit lediglich des Nettoschadensbetrages ändert auch nichts, dass es
sich auf der anderen Seite um eine Bruttowerklohnforderung des Vertragspartners handelt,
in der die Mehrwertsteuer enthalten ist.
Quelle: OLG Celle
Baurechtsurteile.de Beitrag 539
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