BGH, Urteil vom 12.09.2002 - VII ZR 344/01
BGB § 634 Abs. 1 a.F.
Ein Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, vor Ablauf einer dem Auftragnehmer
mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist Schadensersatz zu verlangen, wenn feststeht,
daß der Auftragnehmer die Frist nicht einhalten wird.
Textausschnitt aus dem BGH-Urteil:
Der Kläger verlangt wegen Mängeln einer 1993 vom beklagten Bauträger
erworbenen Gewerbeeinheit Schadensersatz. Nach seiner Behauptung entsprechen
die am 14. September 1994 übergebenen Räume nicht den Anforderungen
der Arbeitsstättenrichtlinie, weil sie keine ausreichende Beleuchtung
und zu niedrige Decken hätten. Nach vorherigen Rügen setzte er mit Schreiben
seiner Anwälte vom 20. Mai 1999 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum
3. Juni 1999 und drohte die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf an. Eine
Mängelbeseitigung erfolgte nicht.
Volltext des Bundesgerichtshof
Baurechtsurteile.de Beitrag 54




