OLG Nürnberg, Urteil vom 27.6.03 - 6 U 3219/01
Ein
Anspruch des Bestellers auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten
der Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn Mängelbeseitigungsarbeiten in
überschaubarer Zeit nicht ausgeführt werden können
Praxishinweis
Will der Besteller die Nachbesserung selbst vornehmen, hat er einen
Anspruch gegen den Unternehmer auf Zahlung eines Kostenvorschusses.
Dieser Anspruch wird aus § 242 BGB hergeleitet (BGHZ 47, 272). Nach der
Rechtsprechung des BGH muß ein gezahlter Vorschuss allerdings
zurückgezahlt werden, wenn
die Nachbesserung nicht durchgeführt werden kann (BGHZ 68, 372, 378) oder
feststeht, dass der Auftraggeber sie nicht mehr ernsthaft betreibt (vgl. BGH BauR 84, 406, 408).
Im vorliegenden Fall hatten die anderen WEG-Eigentümer der
Wohnanlage ein umfangreiches selbstständiges Beweisverfahren
angestrengt. Vor dessen - nicht absehbarem - Ende waren sie mit
Nachbesserungsarbeiten des verklagten Bauunternehmers nicht
einverstanden. Es war daher nicht damit zu rechnen, dass es innerhalb
eines Jahres zu Mängelbeseitigungsarbeiten kommen werde. Ein längerer
Zeitraum als ein Jahr kann einem Auftraggeber in der Regel für die
Nachbesserung aber nicht zugestanden werden (vgl. Ingenstau/Korbion,
14. Aufl., § 13 VOB/B, Rn. 555). Damit liegt eine der Rechtsprechung
des BGH vergleichbare Situation vor: Unter Berufung auf Treu und
Glauben kann nämlich keine Leistung verlangt werden, die alsbald wieder
zurückzugewähren wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62.Aufl., Rz.52 zu
§ 242). Unter diesen Umständen scheidet ein Anspruch des Auftraggebers
auf Zahlung eines Vorschusses aus.
Um einer möglichen Insolvenz des Unternehmers während der
"Wartezeit" vorzubeugen, sollte dessen künftige Vorschusspflicht durch
eine Bürgschaft abgesichert werden.
Informationsquelle:
www.iww.de/rechtsanwaelte/verbraucherrech/
Baurechtsurteile.de Beitrag 55




