BGH, Urteil vom 29.06.2006 - VII ZR 274/04
Eine
ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen
Dachstuhls liegt nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der
Arbeiten weiterhin mit Schimmelpilzsporen behaftet ist. Dies gilt nach
einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn von
diesen keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner des Gebäudes ausgehen.
In dem Fall hatte der Kläger im Jahr 1998 ein Einfamilienhaus bauen
lassen. Die beklagte Firma errichtete vom Herbst 1998 bis Frühjahr 1999
den Dachstuhl. Im April 1999 fand der Kläger Schimmelpilz am Holzgebälk
des Dachstuhls. Nachdem er der Beklagten mehrfach erfolglose Fristen
zur Beseitigung und Neuerrichtung des Daches gesetzt hatte, beauftragte
er eine andere Firma. Diese entfernte im September 2000 den alten
Dachstuhl und baute einen neuen.
Mit seiner Klage verlangte er von seinem Architekten und der
Baufirma Ersatz der Kosten für diese Arbeiten, doch Landgericht und
Oberlandesgericht lehnten das ab. Erst beim Bundesgerichtshof hatte er
Erfolg. Die Bundesrichter brauchten nur wenige Worte, um auf den Punkt
zu kommen:
"Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind bereits im Ansatz
rechtsfehlerhaft, weil es verkennt, worin der unstreitig gegebene
Werkmangel besteht ... Der von der Beklagten errichtete Dachstuhl war
mangelhaft, weil er unstreitig vollständig von Schimmelpilz befallen
war. Das vertraglich geschuldete Werk war ein Dachstuhl ohne
Pilzbefall. Die Frage einer Gesundheitsgefährdung kann in diesem
Zusammenhang dahinstehen, weil sie unbeachtlich ist. Der verschimmelte
Dachstuhl wäre selbst dann mangelhaft gewesen, wenn von ihm keinerlei
Gefahren für die Bewohner des Hauses gedroht hätten... Da der Mangel in
dem Schimmelpilz bestand, hätte eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung
nur darin bestehen können, den Schimmelpilz vollständig und endgültig
zu beseitigen. Ob dies mit den vom beklagten Architekten angebotenen
Sanierungsmaßnahmen hätte erreicht werden können, erscheint als
zweifelhaft und ist jedenfalls dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen."
Quelle: Daniel Burchard für
baufoerderer.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 551




