OLG Celle, Urteil vom 16.05.2006 - 14 U 185/05
Bauarbeiten können selbst dann einen Mangel aufweisen, wenn noch kein
konkreter Schaden eingetreten und die Nutzung der Bausache nicht
beeinträchtigt ist. Dies kommt in Betracht, wenn der Auftragnehmer die
Arbeiten nicht DIN-gerecht erstellt hat, die Parteien aber eine
DIN-gerechte Ausführung der Bauarbeiten vereinbart und die VOB in den
Geltungsbereich des Vertrags einbezogen haben.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte den beklagten Architekten mit der Pflasterung
eines Parkplatzes beauftragt. Die Parteien hatten eine DIN-gerechte
Ausführung der Bauarbeiten vereinbart und die VOB in den
Geltungsbereich des Vertrags einbezogen.
Das von dem Beklagten mit der Baumaßnahme beauftragte Unternehmen
führte die Pflasterung durch, ohne allerdings zu berücksichtigen, ob
die Fläche das notwendige Quergefälle aufwies. Aus diesem Grund kam es
nachdem das Gelände gepflastert worden war, bei Regenwetter zu
Pfützenbildungen.
Der Kläger verlangte vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Der
Beklagte habe die DIN-gerechte Ausführung der Bauarbeiten nicht
hinreichend beaufsichtigt beziehungsweise die Arbeit der Baufirma ohne
Beanstandung abgenommen. Dem hielt der Beklagte entgegen, dass noch gar
kein Schaden eingetreten sei. Die Schadensersatzklage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 7.500 Euro. Entgegen der Auffassung des
Beklagten hängt der Schadensersatzanspruch nicht vom Eintritt eines
konkreten Schadens ab. Die Parteien haben die DIN-gerechte Ausführung
der Bauarbeiten vereinbart und die VOB in den Geltungsbereich des
Vertrags einbezogen. Diese Vereinbarungen haben zur Folge, das selbst
dann ein Mangel im Sinn von § 13 Nr.1 VOB/B vorliegt, wenn noch kein
konkreter Schaden eingetreten und die Nutzung der Bausache nicht
beeinträchtigt ist.
Im Streitfall wurde der Parkplatz nicht DIN-gerecht gepflastert, da
die Baufirma nicht das notwenige Quergefälle berücksichtigt und in ihre
Bausausführung einbezogen hat. Da der Beklagte die Arbeit trotz dieses
Mangels abgenommen hat, haftet er dem Kläger wegen der Vereitelung von
dessen Ersatzansprüchen gegenüber der Baufirma auf Schadensersatz.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich dabei nach der
Höhe des Minderungsanspruch (§ 13 Nr.6 VOB/B), der dem Kläger gegenüber
der Baufirma zugestanden hätte (7.500 Euro). Entgegen der Auffassung
des Klägers richtet sich die Höhe seines Schadensersatzanspruchs nicht
nach der Höhe eines etwaigen Anspruch auf Nachbesserung (22.500 Euro).
Dies wäre unverhältnismäßig, da der einzige Nachteil der nicht
DIN-gerechten Ausführung der Pflasterung darin besteht, dass
Regenwasser langsamer abfließt. Die Nutzung des Parkplatzes ist jedoch
weiterhin möglich.
Quelle: www.ebnerstolz.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 555




