OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2006 - 4 U 86/01
Nach
§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine Werkleistung frei von Mängeln, wenn
sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (sog. subjektiver
Fehlerbegriff). Weicht sie von dieser Beschaffenheit ab, ist sie
demnach mangelhaft, auch wenn die tatsächliche Ausführung
wirtschaftlich oder technisch besser als die vertraglich vereinbarte
Leistung ist.
Aus diesem Grund wurde die Zahlungsklage eines Fensterbaubetriebes
abgewiesen. Die von ihm in das Haus des Auftraggebers eingebauten
Fenster und Balkontüren wiesen falsche Maße auf. Die Abweichungen zu
den vertraglich vereinbarten Maßen lagen teilweise im zweistelligen
cm-Bereich, was nach Ansicht des OLG Brandenburg einen wesentlichen
Mangel darstellte, der die Abnahmefähigkeit der Leistung verhinderte.
Aus diesem Urteil wird erneut deutlich, dass es bei der Frage, ob
die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, nicht allein darauf
ankommt, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind.
Nach dem subjektiven Fehlerbegriff kann die Leistung schon allein
dadurch fehlerhaft sein, dass sie von der vereinbarten Beschaffenheit,
d.h. den vertraglichen Vereinbarungen abweicht.
Quelle:
Detail - Zeitschrift für Architektur + Baudetail
www.detail.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 556




