LG Wiesbaden, Urteil vom 23.03.2005 - 11 O 62/02
Im
vorliegenden Fall traten an einem Bauvorhaben Mängel auf, die der
Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer rügte. Er forderte dem
Bauunternehmer auch auf, die Mängel zu beseitigen. Hierfür setzte er
eine Frist.
Innerhalb der Frist verständigten sich der Auftraggeber und
Auftragnehmer darüber, wie die Mängelbeseitigung durchzuführen ist. Der
Auftragnehmer begann auch mit den Mängelbeseitigungsarbeiten. Die
Mängel sind jedoch nicht vollständig beseitigt. Außerdem traten während
der Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten neue Mängel auf. Der
Auftragnehmer stellte seine Arbeit ein, der Auftraggeber ließ die
Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen. Im Anschluss daran machte
er die Kosten der Mängelbeseitigung gegen den Auftragnehmer geltend.
Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage jedoch ab. Es führt aus,
dass eine erneute Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und insbesondere
eine neue spezifizierte Mängelanzeige erforderlich gewesen wäre, um
Kostenerstattungsansprüche auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten
geltend machen zu können. Da jedoch die neu aufgetretenen Mängel nicht
mehr spezifiziert gerügt wurden und insbesondere keine erneute
Fristsetzung erfolgte, bestünde der Anspruch dem Grunde nach nicht.
Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass ursprünglich bereits eine
Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden sei. Denn auf diese
Fristsetzung hin habe sich der Auftragnehmer bereiterklärt gehabt, die
Mängelbeseitigung durchzuführen. Man habe sich einvernehmlich auf das
weitere Vorgehen verständigt. In diesem Fall sei eine erneute und
weitere Fristsetzung erforderlich, wenn der Auftragnehmer die
Mängelbeseitigungsarbeiten nicht fertig stellt, wobei insbesondere die
neu aufgetretenen Mängel spezifiziert hätten gerügt werden müssen.
Quelle: www.ra-heinicke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 567




