OLG Brandenburg, Urteil vom 17.05.2006 - 4 U 208/98
Ein
AG vergab an einem Objekt Elektoarbeiten an den AN. Der AG rügte dann
Mängel und forderte die Beseitigung, anderenfalls drohte er Kündigung
und Ersatzvornahme an. Schließlich kam es zur Kündigung. Er ließ die
gerügten Mängel nach der Kündigung durch einen anderen Unternehmer
beseitigen.
Danach stellte er noch weitere Mängel fest und ließ diese ebenfalls im
Zuge der Ersatzvornahme beseitigen. Die Kosten der Ersatzvornahme macht
er gegen den AN geltend.
Das Gericht stellte fest, dass der AG zunächst dem AN Gelegenheit
hätte geben müssen, die weiteren Mängel selbst zu beseitigen, nur dann
kann er auch Ersatz dieser Kosten verlangen.
Dies entspricht der gängigen Rechtsprechung. Der Unternehmer soll
das Recht behalten, auch nach der Kündigung, Mängel an der bis zur
Kündigung erbrachten Leistung selbst zu beseitigen.
Fazit:
Wurde wegen Mängeln eine Frist zur Beseitigung gesetzt und dann
gekündigt und treten danach neue Mängel auf, so bedarf es für diese
einer neuen Beseitigungsaufforderung mit Fristsetzung, sonst könne die
Kosten dafür nicht vom Unternehmer verlangt werden.
Quelle: www.sander-schloettke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 568




