OLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2003 - 9 U 121/00
VOB/B § 12 Nr. 3, 5
1. Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann vom Auftraggeber die Abnahme
verweigert werden, solange wesentliche Mängel der vertraglich
geschuldeten Bauleistung vorliegen, die beseitigt werden müssen.
2. Ob ein Mangel "wesentlich" ist und deshalb zur Verweigerung der
Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, bestimmt sich nach der
Rechtsprechung des BGH anhand der Art des Mangels, seines Umfangs und
vor allem seiner Auswirkungen, wobei dies unter Berücksichtigung der
Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist.
3. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung ohne wesentlichen Mangel ist, trägt der Auftragnehmer.
4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Recht, treten die
Abnahmewirkungen nicht ein, insbesondere kann es auch nicht zu einer
fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B kommen.
IBR 2004, 6
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