OLG München vom 19.04.2005 - 9 U 3931/04
Oft wird
versucht, die kurze werkvertragliche Gewährleistung von 5 Jahren über
das Instrument der Arglisthaftung auszudehnen. Das OLG München hat am
19.04.2005 in einem Urteil ausgeführt, wann "Arglist" in diesem Sinne
vorliegt.
Das OLG München in seinem Urteil wörtlich:
"Arglist im Sinne von § 638 Abs. 1BGB liegt dann vor, wenn der
Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen, seine Bedeutung als
erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn
aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat. Arglist (und
Vorsatz) setzen sich aus zwei Elementen zusammen: Wissen und Wollen.
Viel Wissen kann wenig Wollen ausgleichen. Wer beispielsweise eine
Porzellantasse im Bewusstsein fallen lässt, dass sie auf einem
Steinboden aufschlagen wird, kann sich nicht darauf berufen, nicht
gewollt zu haben, dass sie zerbricht. Die sichere Kenntnis des Mangels
ist daher Voraussetzung der Arglist."
Danach lässt sich festhalten, dass zur Annahme einer Arglisthaftung drei Komponenten erfüllt sein müssen. Der Unternehmer muss
- den Mangel als in seiner Eigenschaft als Mangel wahrgenommen haben,
- erkannt haben, dass die Bedeutung des Mangels erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung ist und
- den Mangel dem Bauherrn gleichwohl pflichtwidrig nicht mitgeteilt haben.
Quelle: www.cbh.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 570




