OLG Brandenburg, Urteil vom 09.08.2006 - 4 U 15/06
Im
vorliegenden Fall hat ein Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des
Vertrages durch Beseitigung eventueller Mängel verlangt. Der Vertrag
hatte sich damit in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, so dass der
Werklohn auch ohne ausdrückliche Abnahme fällig war.
Fall:
Die beklagte Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der
Demontage einer Dachkonstruktion und Errichtung einer
Stahldachkonstruktion. Es kam zu einem Baustopp und zu Unstimmigkeiten
zwischen den Parteien. Die AN stellte ihre erbrachten Leistungen bis
zum Baustopp in Rechnung. Nachdem die AG trotz mehrerer Mahnungen die
Rechnungen nicht zahlte, kündige die AN den Bauvertrag und forderte die
AG zur Abnahme auf. Die AG erschien nicht zum Abnahmetermin und nahm
nicht ab. Die AN stellte die Schlussrechnung und klagte diese ein. Die
AG hat sich neben anderen Einwendungen u.a. darauf berufen, dass keine
Abnahme vorliegt und diese nunmehr nach der neuen Entscheidung des BGH
auch beim gekündigten Bauvertrag Anwendung findet.
Die Einwendungen der AG waren erfolglos. Der Anspruch der AN ist
auch ohne eine ausdrückliche Abnahme fällig. Dabei handelt es sich im
vorliegenden Fall um eine Ausnahme zu der neuen Rechtsprechung des BGH.
Dass ist der Fall, wenn die Abnahme entbehrlich ist, wenn eine
Erfüllung des Werkvertrages nicht mehr verlangt wird. Im vorliegenden
Fall hat die AG nicht mehr die Erfüllung des Vertrages durch
Beseitigung eventueller Mängel verlangt. Der Vertrag hatte sich damit
in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, so dass der Werklohn auch
ohne ausdrückliche Abnahme fällig war. Es ist in diesem Falle auch von
der Abnahmereife der erbrachten Leistungen ausgegangen worden.
Es ist daher auch beim gekündigten Vertrag stets im Einzelfall zu
prüfen, ob der Werklohn nicht auch ohne eine ausdrückliche Abnahme
fällig ist.
Quelle: www.sander-schloettke.de
Baurechtsurteile.de Beitrag 577




