OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2003 - 17 U 193/02
Das
OLG Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, wer bei
der Mängelbeseitigung die Kosten zu tragen hat, insbesondere wenn ein
Unternehmer auf eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn
Untersuchungen durchführt, um die Ursache des Mangels zu finden.
Amtlicher Leitsatz:
Führt
der Unternehmer auf eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn
Untersuchungen durch, ist der Bauherr zur Erstattung der Aufwendungen
verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass die Mangelursache nicht aus
dem Verantwortungsbereich des Unternehmers herrührt. Hat der
Unternehmer vorher ausdrücklich erklärt, dass er für diesen Fall
Kostenerstattung verlangt, steht ihm ein vertraglicher
Vergütungsanspruch zu.
Schon vor Beginn der Untersuchungen hat der Auftragnehmer dem Bauherrn per Schreiben mitgeteilt, dass er, falls die
eingetretenen Schäden nicht auf seine Leistungen
zurückzuführen sind, eine Kostenerstattung verlangen werde.
Der Auftraggeber forderte den
Auftragnehmer zur Durchführung der Untersuchungen auf. Darin sah das Gericht eine schlüssige Annahme eines Werkvertrages, die den Bauherrn zur
Kostenerstattung verpflichtet.
Es ist zu berücksichtigen, dass es nach der Abnahme immer
Aufgabe des Bauherrn ist, eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks
aufzuklären. Der Unternehmer muss ihn zwar bei der Ursachenaufklärung
unterstützen, wenn er aufgrund einer Mängelanzeige mit der Prüfung
seines Werks beauftragt worden ist. Stellt sich dann aber heraus, dass
die Mangelursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers
liegt, wird regelmäßig ein Aufwendungsersatzanspruch aus einem bedingt
erteilten Auftrag oder jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag
gegen den Bauherrn in Betracht kommen.
Baurechtsurteile.de Beitrag 61




