BFH, Beschluss vom 19.06.2006 - [ III B 37/05 ]
Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln können
nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das selbe gilt auch
dann, wenn Gewährleistungsansprüche durch Insolvenz des Bauunternehmers
ausgefallen sind oder durch die Mängel eine Gesundheitsbefährdung
besteht.
Sachverhalt:
Infolge von Baumängeln entstanden den Bauherren
Aufwendungen u.a. zur Neuerrichtung des Daches, zur Wiederherstellung
des Abwasserkanals und zur Wiederherstellung einer Terrasse, durch die
Wasser in die darunter belegene Wohnung eingedrungen war.
Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen ließen sich nicht
realisieren, da über dessen Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren
eröffnet worden war. Die Bauherren begehren den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.
Resultate:
Baumängel sind keineswegs unüblich und
nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden vergleichbar. Auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender
Baumängel erlauben deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach §
33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Auch können keine Aufwendungen wegen des Ausfalls der
Gewährleistungsansprüche als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, da sie durch die
--nicht ungewöhnlichen-- Baumängel verursacht sind. Bei dem Ausfall der
Gewährleistungsansprüche handelt es sich dagegen nicht um Aufwendungen,
da ihnen keine bewusste und gewollte Vermögensverwendung, d.h. Ausgabe
in Geld oder Geldeswert, zugrunde liegt.
Baurechtsurteile.de Nr.611




