Zu den Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung von Baubeteiligten - Fall der gleichstufigen Verbundenheit zweier Unternehmer - hier: Estrichleger und Fliesenleger - Umfang der Hinweispflichten des Bauhandwerkers gegenüber nachfolgend tätigen Baubeteiligten betreffend die Beschaffenheit seines Werks - Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln aus einem Werkvertrag - Umfang eines Kostenvorschussanspruches
Rechtsgrundlagen:
§ 633 Abs. 3 BGB aF
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
27.04.2006
Aktenzeichen:
8 U 243/05
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Osnabrück - 28.07.2005 - AZ: 4 O 663/00 (117)
Fundstellen:
IBR 2007, 131 Heft 3
NJW-Spezial 2007, 120 Heft 3
Amtlicher Leitsatz:
1.
Gesamtschuldnerische Haftung von Baubeteiligten (hier: Estrich- und Fliesenleger).
2.
Hinweispflichten des Bauhandwerkers gegenüber nachfolgend tätigen Baubeteiligten hinsichtlich der Beschaffenheit seines Werks und möglicher Risiken für Leistungen, die auf seinem Werk aufbauen.
[Ausschnitt aus dem Urteil]
Der Kostenvorschussanspruch erfasst ebenso wie der Aufwendungsersatzanspruch sämtliche Arbeiten, die zur vollständigen Mängelbeseitigung erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, ob der nachbesserungspflichtige Unternehmer sie selbst oder durch andere Unternehmer ausführt; er schuldet die Wiederherstellung des vor Beginn der Nachbesserung bestehenden Zustandes. Deswegen muss er auch Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers beheben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen (vgl. BGH BauR 1979, 333, 334). Die Nachbesserungspflicht beschränkt sich danach nicht nur auf das eigene Gewerk der Beklagten; sie umfasst auch die Erneuerung des Fliesenbelages und die weiteren von dem Kläger genannten Maßnahmen und Kostenpositionen, soweit sie technisch erforderlich sind. [...]
Baurechtsurteile.de Nr.650
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