BGH, Urteil vom 08.03.2007, VII ZR 130/05
a) Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim
Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem
notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die
Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über
die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86,
BGHZ 101, 350, 353).
b) Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann
nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt
hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses
und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den
Ausschluss dennoch ernsthaft will.
[Ausschnitt aus dem Urteil]
Der notarielle Erwerbsvertrag, der auf das Kurzexposé mit der
Baubeschreibung nicht Bezug nimmt, enthält unter Nr. 7 bezüglich der
Gewährleistung u.a. folgende Regelungen:
"7.1
Der Kaufgegenstand wird verkauft in dem Zustand, in dem er sich am
heutigen Tag befindet. Für die Größe des Grundstücks übernimmt der
Verkäufer keine Gewähr. Er haftet auch nicht für offene oder versteckte
Sachmängel, es sei denn, dass er solche dem Käufer arglistig
verschwiegen hat. Der Verkäufer erklärt, dass ihm nichts darüber
bekannt ist, dass zur Sanierung des Gebäudes I der Anlage 1
gesundheitsgefährdende Materialien, wie z.B. Formaldehyd, verwandt
worden sind.
Der Verkäufer tritt dem Käufer etwaige Gewährleistungsansprüche
gegenüber Dritten ab, ohne Gewähr für Bestand und Durchsetzbarkeit
dieser Ansprüche
."
[...]
Dazu das Gericht:
Die dargestellte werkvertragliche Haftung für die Mängel des Gebäudes I
haben die Parteien in Nr. 7.1 des notariellen Vertrags nicht wirksam
ausgeschlossen, § 242 BGB.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei
der Klausel, der Verkäufer hafte nicht für offene oder versteckte
Sachmängel, es sei denn, dass er solche dem Käufer arglistig
verschwiegen habe, um einen formelhaften Gewährleistungsausschluss. Das
Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, dass die Regelungen
zur Gewährleistung individuell vereinbart sind.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein formelhafter
Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu
errichteter oder so zu behandelnder Häuser auch in einem notariellen
Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung
nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die
einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil
vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, aaO, S. 546; Urteil vom 29. Juni
1989 - VII ZR 151/88, BGHZ 108, 164, 168 f; Urteil vom 17. September
1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).
c) Die einschneidenden Rechtsfolgen des Gewährleistungsausschlusses
sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen der
notariellen Beurkundung des Erwerbsvertrags zwischen den Parteien nicht
eingehend erörtert worden. Eine ausführliche Belehrung der Klägerin
durch den Notar hat nicht stattgefunden.
Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung der
Klägerin konnte auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Eine
derartige Ausnahme kann nur unter solchen Umständen in Betracht kommen,
unter denen ein beurkundender Notar unter Beachtung seiner Pflichten
aus § 17 BeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten kann, also
dann, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich die
Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit
verbundene Risiko vollständig im Klaren sind und dennoch die konkrete
Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober
1994 - IX ZR 12/94, NJW 1995, 330, 331). Die Voraussetzungen einer
solchen Ausnahme hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Klägerin ist dadurch, dass der Notar bei der Verlesung der
Ausschlussklausel "innegehalten" und nachgefragt hat, ob sie das Objekt
persönlich besichtigt und begutachtet habe, nicht auf die besondere
Problematik der Freizeichnungsklausel aufmerksam gemacht worden. Nicht
ausreichend ist auch die bloße Tatsache, dass der Klägerin von ihrer
Ausbildung her die grundsätzliche Bedeutung eines Haftungsausschlusses
für Mängel bekannt war und die Freizeichnungsklausel nicht
unverständlich abgefasst ist. Dass der Klägerin die volle Tragweite des
Haftungsausschlusses bewusst war, lässt sich auch nicht daraus folgern,
dass sie auf einer besonderen Regelung betreffend der Verwendung
gesundheitsgefährdender Materialien und auf der Abtretung von
Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten bestanden hat. [...]
Baurechtsurteile.de Nr.657




