Ein Beitrag der ARGE Baurecht
BERLIN (DAV) – Wer bei der Übernahme seines neuen Wohnhauses auf die
förmliche Bauabnahme verzichtet oder Mängel stillschweigend in Kauf nimmt,
der vergibt leichtfertig seine Rechte, warnt die Arbeitsgemeinschaft Bau- und
Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
„Die Bauabnahme gehört zu den wichtigsten Rechtsakten beim Bauen“, erläutert
Rechtsanwältin Heike Rath, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses
der ARGE Baurecht im DAV. „Und ehe der Bauherr ein mangelhaftes Haus
zähneknirschend offiziell abnimmt, sollte er die Abnahme lieber komplett verweigern.
Das ist sein gutes Recht!“
Baufachanwälte erleben die Situation immer wieder: Der Bauunternehmer
kommt mit dem vorgefertigten Protokoll zum Abnahmetermin auf die Baustelle
und versucht, den Bauherrn zur schnellen Unterschrift zu überreden. Etwaige
Mängel, so verspricht er, würden noch nachgebessert. „Darauf darf sich der
Bauherr keinesfalls einlassen“, mahnt Heike Rath. „Der Bauherr hat das Recht
auf eine mangelfreie Immobilie. Der Bauunternehmer dagegen hat größtes
Interesse an der schnellen Abnahme“, erläutert die Baurechtlerin den natürlichen
Interessenskonflikt der Vertragspartner, „denn mit der offiziellen Unterzeichnung
des Bauabnahmeprotokolls gilt der Bau als abgeschlossen und übernommen.“
Der Unternehmer kann seine Abschlussrechnung stellen. Alle
Gefahren und Risiken gehen auf den Bauherrn über. Außerdem beginnt mit
der Abnahme auch die Gewährleistungsfrist: Von Stund an muss der Bauherr
dem Unternehmer alle Mängel nachweisen – und läuft in der Regel hinter ihm
her. „Weil die Bauabnahme ein so wichtiger Schritt ist, sollte sich der Bauherr
das Druckmittel auch nicht einfach aus der Hand nehmen lassen“, mahnt Heike
Rath.
Abnehmen muss der Bauherr grundsätzlich nur einen mangelfreien Bau.
Schon mehrere kleine Mängel berechtigen ihn, die Abnahme zu verweigern.
„Wenn Steckdosen schief sitzen, Türen Kratzer haben, Fenster nicht richtig
schließen, im Flur noch Fliesen fehlen oder das Treppengeländer wackelt,
dann sollte der Bauherr diese Mängel im Protokoll genau auflisten und darunter
schreiben: „Wegen dieser Mängel wird die Abnahme verweigert“ und mit
dem Zusatz „Neuer Termin für die Abnahme nach Beseitigung der Beanstandungen:...“ auch gleich das nächste Abnahmedatum schriftlich festlegen“,
rät Baufachanwältin Heike Rath.
Mit der Bauabnahme soll der neue Hausbesitzer auch auf Übergabe sämtlicher
Unterlagen der Baustelle drängen. Dazu gehören die kompletten Baupläne
und Baugenehmigungsunterlagen, ferner alle wichtigen Gutachten sowie
die Garantieurkunden für die Haustechnik, der Energieausweis, das Abnahmeprotokoll
des Schornsteinfegers, die Nachweise über die Unbedenklichkeit
der verwendeten Baustoffe und vor allem die Gewährleistungsbescheinigungen
der einzelnen am Bau beteiligten Firmen. Nur wenn diese vorliegen, erinnert
die ARGE Baurecht, kann der Hausherr auch alle auftretenden Mängel
innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen.
Quelle: ARGE Baurecht
Baurechturteile.de Nr. 658




