Anspruch des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Erstattung der vollen Mängelbeseitigungskosten bei Mitgliedschaft des Veräußerers in einer Bauherrengemeinschaft - Anwendung des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts beim Kauf von neu errichtetem, im Bau befindlichem oder erst zu errichtendem Wohnungseigentum - Individuelle Gewährleistungsrechte des Erwerbers im Verhältnis zum Veräußerer bei Mängeln an dem Gemeinschaftseigentum - Gemeinschaftliches Durchsetzen des Anspruchs auf den so genannten kleinen Schadensersatz wegen eines behebbaren Mangels am Gemeinschaftseigentum durch die Wohnungseigentümer - Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der mangelhaften Wandabdichtung einer Dusche - Bestehen erheblicher schalltechnischer Mängel bei der konstruktiven Ausführung der Treppenanlage - Anschluss der umlaufenden Balkon-Entwässerungsrinnen direkt bis an den Außenwandputz - Hemmung der Verjährung aufgrund der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens
Rechtsgrundlagen:
§ 203 BGB
§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB
§ 421 BGB
§ 432 BGB
§ 633 BGB
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
§ 635 BGB
§ 638 BGB a.F.
§ 741 BGB
§ 1008 BGB
§ 21 Abs. 1 WEG
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG
Gericht:
LG Marburg
Datum:
30.01.2006
Aktenzeichen:
1 O 231/03
Entscheidungsform:
Urteil
Fundstellen:
BauR 2006, 1192 Heft 7
IBR 2006, 372 Heft 6
Auschnitt aus dem Urteil:
Die Verjährung wurde durch die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gehemmt
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB n.F. in der seit dem 01.01.2002 gültigen Fassung wird die Verjährung
dem Wortlaut nach zwar nur durch die Zustellung des Antrags auf Durchführung des selbständigen
Beweisverfahrens gehemmt. Über den Wortlaut dieser Norm hinaus tritt die Hemmungswirkung nach
deren Sinn und Zweck aber auch dann ein, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Antragsschrift beim
Antragsgegner ohne weiteres festgestellt werden kann und sich der Antragsgegner - wie hier - zudem an
dem Verfahren aktiv beteiligt hat.
Baurechtsurteile.de Nr.666
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