Anspruch auf einen Kostenvorschuss bei Gebäudesanierungsarbeiten und Ausbauarbeiten - Beweis der Mangelhaftigkeit von Bauleistungen durch ein im selbstständigen Beweisverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten - Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch einen Subunternehmer - Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Werkverträgen
Rechtsgrundlagen:
Art. 229 § 5 EGBGB
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB
§ 166 BGB
§ 209 BGB
§ 278 BGB
§ 633 Abs. 3 BGB a.F.
§ 637 BGB a.F.
§ 638 BGB a.F.
Gericht:
OLG Celle
Datum:
06.10.2005
Aktenzeichen:
6 U 58/05
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Hildesheim - 16.03.2005 - AZ: 2 O 249/04
Fundstellen:
IBR 2007, 19 Heft 1
Ausschnitt aus dem Urteil:
Der Beklagte hat als
Hauptunternehmer gegenüber dem Kläger das arglistige Verschweigen der Mängel durch seine Subunternehmer gem. § 278 BGB zu vertreten wie eigenes arglistiges Verschweigen (BGHZ 66, 43 - 58), und die von dem Beklagten beauftragten Subunternehmer wussten von den von ihnen verursachten Baumängeln.
Hierfür spricht der bewiesene Umfang der gravierenden Mängel. Diese können den Subunternehmern nicht entgangen sein. Die Subunternehmer ihrerseits müssen sich das Wissen ihrer Mitarbeiter entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen.
Baurechtsurteile.de Nr. 673
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