Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung der Bauaufsicht durch einen Architekten - Nicht DIN-gerechte Pflasterung als Mangel eines Parkplatzes - Fehlendes Quergefälle eines Parkplatzes - Erfordernis eines Schadens sowie einer konkreten Nutzungsbeeinträchtigung für einen Mangel i.S.d. § 13 Nr. 1 Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)
Rechtsgrundlagen:
§ 13 Nr. 1 VOB/B
Gericht:
OLG Celle
Datum:
16.05.2006
Aktenzeichen:
14 U 185/05
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Stade - 21.07.2005 - AZ: 4 O 307/03
Fundstellen:
IBR 2006, 404 Heft 7
MDR 2007, 26 Heft 1
Ausschnitt aus dem Urteil:
Angesichts der Tatsache, dass die Firma W. dem von dem beklagten Architekten vertretenen Kläger in dem Bauleistungs-Auftrag vom 9. November 1998 (Bl. 57) eine DIN-gerechte Ausführung ihrer Arbeiten zugesagt hat und die Parteien darüber hinaus die VOB in den zwischen ihnen geschlossenen Vertrag einbezogen haben, stellt die nicht DIN-gerechte Herstellung der Pflasterung durch die Firma W. im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nach ständiger Rechtsprechung sehr wohl selbst dann einen Mangel im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B dar, wenn (noch) kein Schaden eingetreten und die konkrete Nutzung des Parkplatzes nicht beeinträchtigt ist (vgl. BGHZ 153, 279; OLG Köln IBR 2003, 615; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146). Dabei sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass nicht nur die Pflasterung öffentlicher Parkplätze, sondern auch diejenige des hier zu beurteilenden privaten Parkplatzes, der recht groß ist und zu dem die Verkehrsteilnehmer freien Zugang haben, den DIN-Vorschriften entsprechend zu erfolgen hat.
Baurechtsurteile.de Nr.677
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