Schadensersatzansprüche wegen Wasserschäden an einer Hauswand - Mangelhafte Errichtung einer Kellerwand - Eindringen von Wasser - Beweislast für das Vorliegen eines Mangels - Rechtfertigende Einwilligung in eine technisch ungenügende Planung und Ausführung eines Bauwerks - Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer - Übergehen der Frage der Aktivlegitimation - Unterbliebene Anhörung eines Sachverständigen - Pflicht zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen auf Antrag eines Beklagten
Rechtsgrundlagen:
Art. 103 Abs. 1 GG
§ 254 BGB
§ 278 BGB
§ 635 BGB a.F.
§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO
§ 286 ZPO
§ 287 ZPO
§ 411 ZPO
§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Gericht:
OLG Koblenz
Datum:
02.10.2006
Aktenzeichen:
12 U 1056/05
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Koblenz - 22.06.2005 - AZ: 4 O 70/02
Amtlicher Leitsatz:
Ob ein Werk mangelhaft ist, bemisst sich auch danach, welcher Auftrag erteilt worden war. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels obliegt dem Besteller erst nach der Abnahme des Werkes. Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung ober bei einem Vorbehalt trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit erheblichen Fehlern behaftet ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers können zudem verneint werden, wenn er sich mit einer technisch ungenügenden Planung und Ausführung des Bauwerks
einverstanden gezeigt hatte. Eine derartige Einwilligung unter Handeln auf eigene Gefahr kann allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
Der Besteller muss sich eine schuldhafte Mitverursachung von Baumängeln durch Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Bedient sich der Bauherr eines Architekten, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer.
Das Gericht hat dann, wenn ein Sachverständigengutachten unvollständig ist, von Amts wegen entweder den Sachverständigen anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann im Einzelfall geboten sein, wenn das bisherige Gutachten an groben Mängeln leidet.
Eine Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht ist geboten, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an wesentlichen Mängeln leidet, die Sache deshalb nicht hinreichend aufgeklärt worden ist, Hinweise an die Parteien erforderlich sowie Zeugen- und Sachverständigenbeweis zu erheben ist. Wird der Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverwiesen, es ist dort auch neues Vorbringen aus der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
Baurechtsurteile.de Nr.683
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