OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2007 - 19 U 119/06
Im Falle von Mängeln und Beschädigungen eines neu errichteten Gebäudes
aufgrund eines nicht tragfähigen Baugrunds stellt sich zumeist die
Frage, wer von den an der Planung Beteiligten für die eingetretenen
Mängel und Schäden einzustehen hat. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe können der Architekt und der Statiker
dem Bauherrn jedenfalls dann gesamtschuldnerisch haften, wenn beide von
dem Bauherrn beauftragt wurden und beiden eigenständige
Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Nils Mrazek:
Die gesamtschuldnerische Haftung
begründete Pflichtverletzung des Statikers leitete das OLG Karlsruhe
daraus her, dass der Statiker aufgrund von Hinweisen des Architekten
und der Besichtigung vor Ort Umstände kannte, die wesentlich
schlechtere Bodenverhältnisse befürchten ließen als zunächst
angenommen. Bestehen jedoch Zweifel daran, ob ein Baugrund genügend
tragfähig ist, genügt der Statiker seinen Pflichten nicht, wenn er sich
auf eine Besichtigung der Baugrube und Abänderung seines ursprünglichen
Entwurfs beschränkt, ohne dass die Tragfähigkeit des Baugrunds
hinreichend geklärt ist.
Vielmehr hat der
Statiker in einem solchen Fall den Architekten deutlich darauf
hinzuweisen, dass seine statischen Berechnungen unsicher sind und zur
Absicherung der Annahmen ein Baugrundgutachten erforderlich ist.
Insoweit treffen den Statiker auch gegenüber dem Architekten
Hinweispflichten, die im Falle ihrer Verletzung zu einer
gesamtschuldnerischen Haftung des Statikers führen können. Aufgrund der
Tatsache, dass das OLG Karlsruhe auch die bloße Nachfrage des
Architekten bei dem Statiker aufgrund des problematischen Baugrunds für
nicht ausreichend erachtete, sondern vielmehr eine eigenständige
Überprüfungspflicht des Architekten bezüglich des Baugrunds annahm,
ging das OLG Karlsruhe von einer gesamtschuldnerischen Haftung auf den
vollen Schaden aus.
Insoweit bleibt festzuhalten, dass in dem Fall,
in dem nicht der Architekt, sondern der Bauherr den Statiker
beauftragt, dieser dem Bauherrn neben dem Architekten als
Gesamtschuldner auf den vollen Schaden haften kann (vgl. auch BGH BauR
1971, 265).
Quelle und Autor:
Rechtsanwalt Nils Mrazek
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