OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2007 - 4 U 23/07
Ein Sicherheitsglas, welches spontan bricht, ist auch dann mangelhaft,
wenn die Spontanbrüche technisch unvermeidbar sind, den Auftraggeber
kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn er durch Recherche das
Risiko des Spontanbruches hätte erkennen können. [RA Schwarzmeier]
Es sollte ein Stahl-Glas-Dach und eine Stahl-Glas-Fassade erstellt
werden. Zur Ausführung gelangen sollten ESG
(Sicherheitsglas)-Glasscheiben. Diese Scheiben waren von
Auftraggeberseite vorgegeben.
Das OLG kommt trotzdem zu der Auffassung,
ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel liege vor. § 13 Nr. 3
VOB/B greift nach Auffassung des OLG nicht durch, auch wenn die
Glasscheiben von Auftraggeberseite vorgegeben waren und technisch
unvermeidbar ist, dass es hin und wieder an solchen Glasscheiben zu
Spontanbrüchen kommt, bleibt bei der einschränkenden Auslegung des § 13
Nr. 3 VOB/B eine Verantwortung des Auftragnehmers bestehen. Weil aber
die Bruchgefahr von ESG-Glas in Fachkreisen allgemein bekannt war,
spricht das OLG dem Auftraggeber letztlich ein Mitverschulden gemäß §
254 BGB zu mit der Folge, dass dieser nur 1/3 der geltend gemachten
Kosten ersetzt verlangen konnte.
Ein Beitrag von:
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de
Baurechtsurteile.de Nr.707




