OLG München, Urteil vom 22.02.2006 - 27 U 607/05
Nach der Symptomrechtsprechung genügt es, dass der Auftraggeber
lediglich die Mangelerscheinungen, nicht aber ihre Ursachen und damit
den Mangel selbst bezeichnen muss.
Rechtsgrundlagen:
BGB a.F. § 633 Abs. 3
Dazu schreibt Rechtsanwalt Heinicke:
Der
Auftraggeber macht gegen den Auftragnehmer einen Vorschussanspruch auf
Zahlung der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten
geltend. Der AG hatte den AN aufgefordert, einen Mangel zu beseitigen.
Er hatte hierfür eine Frist gesetzt. Der AN lehnte die
Mängelbeseitigung zunächst ab. In der Mängelrüge stellte der AG dar,
dass Wasser von unten in den Carport eindringe.
Nachdem der
Sachverständige im Rechtsstreit die Mangelhaftigkeit der Leistung des
AN feststellt, bietet dieser die Nachbesserung an. Der AG lehnt dies ab
und verlangt weitere Zahlung. Der AN ist der Auffassung, dass auch nach
der Symptomtheorie des BGH das Symptom des Mangels nicht ausreichend in
der Mängelrüge enthalten sei, so dass durch die Mängelrüge, die nur
einen Wasserschaden als Mangel bezeichnet, der AN nicht in Verzug mit
der Mängelbeseitigungsleistung gekommen sei.
Das OLG
München teilte diese Auffassung jedoch nicht. Die Mängelrüge sei unter
Beachtung der Symptomrechtsprechung des BGH vielmehr ausreichend. Der
AG muss lediglich die Mängelerscheinung darstellen. Die
Mängelerscheinung liege in dem aufgetretenen Wasserschaden. Weitere
Aufklärungen müsse der AG nicht leisten. Es sei Aufgabe des AN, alle
möglichen Mängelursachen zu erkunden, auch ggf. Abdichtungsmängel. Die
Mangelrüge sei daher ausreichend und der AN habe sein
Nachbesserungsrecht verloren.
Quelle:
Rechtsanwalt Heinicke
www.heinicke.com




