Hinweispflicht eines Werkunternehmers im Falle eines fehlerhaften Vorgewerks - Schadensersatz wegen Mangel im Zusammenhang mit dem Einbau eines Balkontürelements - Ursachenzusammenhang und Zurechnungszusammenhang im Falle der Bewirkung des Schadens durch den Mangel des einen Gewerks in Zusammenwirken mit der Mangelhaftigkeit eines anderen Gewerks - Mangelnde Grundlage für das Werk wegen eines fehlerhaften Vorgewerks
Rechtsgrundlagen:
§§ 254 Abs. 1 BGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 634 Abs. 1 BGB
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
29.03.2001
Aktenzeichen:
24 U 60/00
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Münster - 27.03.2000 - AZ: 2 O 125/99
Fundstellen:
BauR 2001, 1761 Heft 11
Der Bauherr muß sich bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen einen Planungs- und Koordinierungsfehler seines Architekten regelmäßig als Mitverschulden zurechnen lassen. Dies gilt aber nicht für Fehler, die andere Handwerker bei der Leistungsausführung begangen haben, da diese nicht als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen sind.
Baurechtsurteile.de Nr.726
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