LG Coburg, Urteil vom 2. Juli 2007 - 14 O 582/06
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Hauskäufers gegen den Verkäufer wegen Feuchtigkeitsschäden am Objekt. Der Käufer eines gebrauchten Hauses sollte vor dem Kauf genau
hinschauen. Vor allem für den Kellerbereich empfiehlt sich eine
eingehende Besichtigung. Ist nämlich (wie üblich) ein
Gewährleistungsausschluss vereinbart, haftet der Verkäufer nur dann für
Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, wenn er sie arglistig verschwiegen hat.
Das musste jetzt eine Hauserwerberin erfahren, die vor dem Landgericht
Coburg mit ihrer Klage gegen die Voreigentümer auf rund 64.000 € für
die Herstellung einer ordnungsgemäßen Kellerabdichtung scheiterte. Das
Gericht war der Auffassung, dass eine Kenntnis der Verkäufer von dem
Mangel nicht vorliege und Arglist daher ausscheide.
Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben im Jahre 2004 für stolze 635.000
€ ein repräsentatives, damals sechs Jahre altes Einfamilienhaus mit
Außenschwimmbad. Im notariellen Kaufvertrag war ein
Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach dem Einzug wurde es aber
nicht nur im Pool, sondern auch im Keller nass. Die Klägerin machte
daher geltend, die Verkäufer hätten Durchfeuchtungsschäden
verschwiegen. Deshalb müssten sie rund 64.000 € für die Herstellung
einer ordnungsgemäßen Abdichtung bezahlen. Als die so in Anspruch
Genommenen jede Kenntnis von irgendwelchen Feuchtigkeitsschäden und
damit auch eine Zahlungspflicht abstritten, klagte die Käuferin.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg wies ihre Klage jedoch ab. Aufgrund des
Gewährleistungsausschlusses hafteten die Beklagten nur für arglistig
verschwiegene Mängel. Arglist setze aber voraus, dass der Verkäufer den
Mangel kenne oder zumindest mit ihm rechne. Davon sei hier nicht
auszugehen. Denn die Verkäufer hätten sowohl den Erwerbern als auch von
diesen eingeschalteten Sachverständigen mehrfach ungehinderten Zugang
zu allen Räumen gewährt und sie im Untersuchungsumfang in keiner Weise
beschränkt. Das lasse sich nicht mit dem Versuch, etwas zu
verheimlichen, vereinbaren. Im Übrigen habe einer der Gutachter
Farbabplatzungen festgestellt. Dass gleichwohl weiterführende
Untersuchungen unterlassen wurden, müssten die Käufer sich als eigenes
Verschulden zurechnen lassen.
Fazit
Auch mit Pool im Garten hat der Hauskäufer seine Schäfchen nicht unbedingt im Trockenen.
Quelle: LG Coburg
Baurechtsurteile.de Nr.743




