DIN 4109, Ausgabe: November 1989
"Schallschutz im Hochbau -
Anforderungen und Nachweise" legt die öffentlich-rechtlichen
Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau fest. Es werden
Anforderungen an Wände, Decken, Treppen in Form eines Einzahlwertes
genannt. Unterschieden wird zwischen der Luftschalldämmung und der
Trittschalldämmung.
Der Einzahlwert der Luftschalldämmung ist das bewertete
Bauschalldämm-Maß (je höher, desto besser) und der Einzahlwert der
Trittschalldämmung ist der bewertete Norm-Trittschallpegel (je
niedriger, desto besser). Darüber hinaus werden Anforderungen an die
Geräusche von Wasserinstallationen (z.B. WC-Spülung) und sonstige
haustechnische Anlagen (z.B. Aufzugsanlage) genannt.
Im Anwendungsbereich und Zweck der DIN 4109 heißt es: "Aufgrund der
festgelegten Anforderungen kann nicht erwartet werden, dass Geräusche
von außen oder aus benachbarten Räumen nicht mehr wahrgenommen werden.
Daraus ergibt sich insbesondere die Notwendigkeit gegenseitiger
Rücksichtnahme durch Vermeidung unnötigen Lärms. Die Anforderungen
setzen voraus, dass in benachbarten Räumen keine ungewöhnlich starken
Geräusche verursacht werden." Dies bedeutet, dass in einem
Mehrfamilienwohnhaus nicht davon ausgegangen werden kann, dass der
Nachbar unhörbar ist. Vielmehr muss gerade in einem
Mehrfamilienwohnhaus an die gegenseitige Rücksichtnahme appelliert
werden. Ein unhörbarer Zustand wird sich nur in einem freistehenden
Einfamilienwohnhaus realisieren lassen.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen die Anforderungen an den
Schallschutz im öffentlich-rechtlichen Sinn. Darüber hinaus könnte es
auf zivilrechtlicher Basis weitere Vereinbarungen zum Schallschutz
geben, z.B. eine im Vertrag vereinbarte besonders hochwertige
Ausführung, etc. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Unabhängig von einer Anforderung aus der DIN 4109 oder einer sonstigen
Vereinbarung muss das Bauwerk mangelfrei sein. Dies resultiert aus §
633 BGB bzw. § 13 VOB. Es genügt damit nicht, dass irgendein
Anforderungswert eingehalten wird, sondern das Bauwerk bzw. ein
bestimmtes Bauteil (z.B. Decke) muss auch mangelfrei sein. Eine
mangelfreie Ausführung kann dazu führen, dass das Ergebnis deutlich
besser ist als der Anforderungswert.
Ob dies so ist, darüber gibt eine Schallmessung Auskunft. Hierbei
werden, je nachdem was störend wahrgenommen wird, die
Luftschalldämmung, die Trittschalldämmung, die Geräusche der
Wasserinstallationen oder die Geräusche der haustechnischen Anlagen
gemessen. Das Ergebnis gibt dann Auskunft darüber, ob die Anforderung
eingehalten ist oder nicht und, ganz entscheidend, ob ein Mangel
vorhanden ist oder nicht. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf
unserer Internetseite www.sp-laermschutz.de
Quelle:
Steger & Piening GmbH Lärmschutzberatung
Herr Müller
Frauendorferstraße 87
81247 München
Telefon 089 89 14 630
Baurechtsurteile.de Nr.745




