Ein Beitrag der Architektenkammer NRW
Sinn der Vertragsstrafe ist es, den Auftragnehmer so unter Druck zu
setzen, dass der dem Auftraggeber vorschwebende Termin der
Ingebrauchnahme eingehalten wird und der Auftraggeber die Höhe eines
Verzugsschadens nicht nachweisen muss. Es kann aber nicht Sinn einer
Vertragsstrafe sein, den Auftragnehmer zur schnellstmöglichen
Mängelbeseitigung anzuhalten.
Architekt A wendet sich an die Architektenkammer und bittet um Rechtsauskunft zu folgendem Problem:
"Mein Bauherr hat einen Bauvertrag mit einem Bauunternehmer
geschlossen. Dieser soll eine Auffahrt in einem Parkhaus sanieren. Im
Bauvertrag wurde eine Vertragsstrafenregelung getroffen. Diese lautet
wie folgt: ‚Bei Nichteinhaltung des Arbeitsfertigstellungstermins zum
20.10.2007 wird eine Vertragsstrafe von 0,1 % pro Arbeitstag
festgesetzt, maximal 5 % der Auftragssumme.’ Zum Fertigstellungstermin
war die Auffahrt zwar für Kraftfahrzeuge nutzbar, sie war jedoch noch
mit einigen Mängeln behaftet. Ist der Bauherr berechtigt, die
Vertragsstrafe geltend zu machen?"
Nein; da die Auffahrt bereits von Kraftfahrzeugen befahren werden
konnte, waren die Mängel nicht so schwerwiegend, dass von einer
"Nichtfertigstellung" gesprochen werden kann. Vielmehr handelt es sich
um eine mangelhafte Fertigstellung, die die Vertragsstrafe nicht
auslöst. Das OLG München führt im Urteil vom 21.03.2006 (Az. 13 U 5102/05)
in einem ähnlich gelagerten Fall aus:
"Sinn der Vertragsstrafe ist es,
den Auftragnehmer so unter Druck zu setzen, dass der dem Auftraggeber
vorschwebende Termin der Ingebrauchnahme eingehalten wird und der
Auftraggeber die Höhe eines Verzugsschadens nicht nachweisen muss. Es
kann aber nicht Sinn einer Vertragsstrafe sein, den Auftragnehmer zur
schnellstmöglichen Mängelbeseitigung anzuhalten. Denn der Auftraggeber
ist bereits dadurch geschützt, dass er von der Schlussrechnung auch
nach Fertigstellung einen Abzug einschließlich eines angemessenen
Druckzuschlags machen darf, während bei fehlender Fertigstellung oder
nicht einmal begonnener Bausausführung für den Fall, dass noch keine
Zahlung oder nur Zahlung nach Baufortschritt geleistet wurde, kein
allzu großer Druck ausgeübt werden könnte."
Praxisempfehlung:
Regelungen zur Vertragsstrafe finden sich sehr häufig in
Bauvertragsformularen. Für deren Wirksamkeit ist insbesondere darauf zu
achten, dass
- sie eine angemessene Begrenzung nach oben enthalten, die den Teil der
Auftragsumme überschaubar macht, der durch die Vertragsstrafe in
Wegfall kommen könnte (z. B. 5 % der Auftragssumme)
- sie eine vertretbare Höhe der Vertragsstrafe je Zeiteinheit beinhaltet (z. B. 0,1 % je Arbeitstag)
- die Abhängigkeit der Vertragsstrafe vom Verschulden des Auftragnehmers deutlich gemacht wird.
Quelle: Architektenkammer NRW
Baurechtsurteile.de Nr.759




