Anspruch auf Beseitigung von Schallschutzmängeln einer Eigentumswohnung - Anforderungen an ein mangelfreies Werk - Abweichen der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit - Prospekt als Haftungsmaßstab - Ausschlussgründe eines Nachbesserungsanspruchs - Notwendigkeit einer übereinstimmenden Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Wahl zwischen Minderung und Schadensersatz - Wirksamkeit einer Klausel über eine subsidiäre Haftung des Bauträgers - Anwendbarkeit der Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Mangel im Bereich des Trittschallschutzes als offensichtlicher Mangel.
Wird für den Kauf von Eigentumswohnungen in einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage mit
"exklusive Eigentumswohnungen" und "Maßstab für Traum-Wohnungen" geworben, so darf der
Erwerber erwarten, dass eine Trittschalldämmung erreicht wird, die den Vorgaben des Beiblatts 2 zur
DIN 4109 (Stand: 1989) und der Schallschutzstufe 2 nach dem Entwurf der DIN 4109 - 10 (Juni 2000)
entspricht.
Rechtsgrundlagen:
§ 633 Abs. 1 BGB a.F.
§ 634 Abs. 1 S. 1,3 letzter Hs. BGB a.F.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG
Gericht:
OLG Stuttgart
Datum:
21.05.2007
Aktenzeichen:
5 U 201/06
Entscheidungsform:
Urteil
Vorinstanz:
LG Stuttgart - 31.10.2006 - AZ: 20 O 606/04
Amtlicher Leitsatz:
1.
Wird für den Kauf von Eigentumswohnungen in einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage mit
"exklusive Eigentumswohnungen" und "Maßstab für Traum-Wohnungen" geworben, so darf der
Erwerber erwarten, dass eine Trittschalldämmung erreicht wird, die den Vorgaben des Beiblatts 2 zur
DIN 4109 (Stand: 1989) und der Schallschutzstufe 2 nach dem Entwurf der DIN 4109 - 10 (Juni 2000)
entspricht.
2.
Ist dies nicht der Fall, hat der Erwerber auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft einen
individuellen Anspruch auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung.
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