BGH, Urteil vom 30.10.2007 - X ZR 101/06
Bei einem Werkmangel genügt für die Geltendmachung der Rechte des
Bestellers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die
bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt
nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies
gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annimmt, dass einer
objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein
Bedienungsfehler zugrunde liegt.
Das Revisionsgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden,
wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht
festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen.
Rechtsgrundlagen:
BGB a.F. § 639
BGB n.F. § 203
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 563 Abs. 3
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