BGH,
Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die
er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich
nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der
Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine
Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach
Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der
Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen
zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte
die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein
Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass
entweder eine - von der Beklagten vorzunehmende - Kabelverbindung nicht
hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims
Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der
Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und
Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in
Höhe von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist
erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch
auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung
zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende
vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439
Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende
Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht
erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt,
sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem
eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des
Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im
Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von
ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die
nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt
dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer
Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer
schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich
sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der
Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem
eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere
Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt,
nicht an.
Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten
Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der
Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil
sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr
Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das
Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der
Einstellung verursacht hat.
Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06
Quelle: BGH
Baurechtsurteile.de Nr.769




