BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - VII ZR 136/06
Eine vertikale Abdichtung von Kellerwänden gegen drückendes Wasser mit einer zweilagigen Bitumendickbeschichtung entspricht weder der DIN 18195 noch den anerkannten Regeln der Technik und ist deshalb mangelhaft.
Im Bauvertrag des Auftragnehmers war ausdrücklich eine Abdichtung gegen drückendes Wasser vereinbart worden. Eine zweilagige Bitumendickbeschichtung erfüllt diese Anforderung jedoch nicht und der Bundesgerichtshof hat der Klage eines Bauherrn stattgegeben, der den Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen eines feuchten Kellers verklagt hatte. Eine zweilagige Bitumendickbeschichtung bei drückendem Wasser entspricht weder den anerkannten Regeln der Technik noch der maßgebenden DIN 18195. Auftragnehmer können sich auch nicht auf die Dickbeschichtungs-Richtlinie der Deutschen Bauchemie berufen. Diese ist sowohl in der Wissenschaft noch nicht vollständig anerkannt als auch bei den Praktikern nicht akzeptiert.
Im Verfahren VII ZR 136/06 hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 11. Oktober 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung zurückgewiesen. Somit ist die Vorinstanz des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 14. Juni 2006 - 13 U 18/04 - rechtskräftig geworden.
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