OLG Bamberg, Urteil vom 29.07.2002 - 4 U 283/01
BGB a.F. § 633 Abs. 1, § 634 Abs. 2, § 635; BGB n.F. § 633 Abs. 2 S. 1, § 634 Nr. 4
Hinsichtlich der Eigenschaften einer Eigentumswohnung liegt ein Mangel vor, wenn die Wohnung dünnere Wände hat als von dem Verkäufer angegeben wurde. Es spielt hierbei auch keine Rolle, dass die vereinbarten Schalldämmwerte ungeachtet der Wanddicke erreicht werden.
Aufgrund dieses Umstandes, so die Richter, würde kein zukünftiger Erwerber bereit sein, den sonst für eine solche Wohnung üblichen Kaufpreis zu zahlen.
*Zu dünne Wände in einem Neubau stellen einen Mangel dar und berechtigen den Bauherrn zur Minderung des Kaufpreises. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervor, auf das der Infodienst Recht und Steuern der Landesbausparkassen aufmerksam macht. Wird von den vertraglich vereinbarten Maßen erheblich abgewichen, mindert dies den Wert eines Objektes, so die Richter. Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin einer Neubauwohnung festgestellt, dass die Trennwand zum Nachbarn statt der vereinbarten 20,5 Zentimeter lediglich 15,5 Zentimeter dick war. Die Betroffenen machten vor Gericht einen Mangel geltend und forderten die Minderung des Kaufpreises. Der Bauträger verweigerte dies und argumentierte, dass die vorgeschriebenen Schalldämmwerte trotz der geringeren Wandstärke erreicht würden. Die Bamberger Richter schlossen sich der Auffassung der Eigentümerin an
*Quelle: LBS Infodienst
Baurechtsurteile.de Beitrag 83
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