BGH, Urteil vom 25.09.2003 - VII ZR 357/02
a) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden,
auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung
beim Erwerber entstanden sind.
b) Die Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu
den engen Mangelfolgeschäden.
[...] Das Berufungsgericht
führt aus, die wegen der Feuchtigkeit entstandenen Mietausfälle seien
Schäden, die nach dem Vortrag der Klägerin auf Risse im Außenputz
zurückzuführen seien, also auf das Werk selbst zurückgingen und
diesem unmittelbar anhafteten. Damit handele es sich um enge Mangelfolgeschäden,
für welche die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 638
Abs. 1 BGB) gelte.
Infolge von Baumängeln
beim Auftraggeber entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden
(BGH, Urteil vom 28. November 1966 - VII ZR 79/65 - BGHZ 46, 238; st.Rspr.).
Dass die Mietausfälle zunächst bei R. entstanden sind und die Klägerin
erst geschädigt haben, nachdem sie von R. in Anspruch genommen worden ist,
kann an der Würdigung als engem Mangelfolgeschaden nichts ändern.
Die Klägerin hat den gleichen Schaden erlitten, der eingetreten wäre,
wenn sie die Wohnung nicht veräußert, sondern selber vermietet und
die Mietminderung eines eigenen Mieters hinzunehmen gehabt hätte. [...]
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Baurechtsurteile.de Beitrag 87




