BGH, Urteil vom 03.12.1998 - VII ZR 405/97
Hinreichende Bezeichnung des Mangels in einem Mängelbeseitigungsverlangen
Beim Mängelbeseitigungsverlangen ist mit einer hinreichend genauen
Bezeichnung der "Mangelerscheinungen" (der "Symptome" des Mangels) der
Mangel selbst bezeichnet. Der Auftraggeber braucht die Ursachen der
Symptome nicht zu bezeichnen. Unschädlich ist, wenn er zusätzlich -
möglicherweise andere als später tatsächlich festgestellte - Ursachen
für die Entstehung der Mängel angibt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr in einem Rechtsstreit
vorgetragen, eine Heizungsanlage verliere in unvertretbarem Masse
Wasser und müsse mindestens zweimal pro Woche nachgefüllt werden.
Außerdem sei es bei Außentemperaturen unter null Grad Celsius nicht
möglich, im Haus die notwendige Zimmer-Temperatur zu erreichen.
Das Erstgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung
war, dieser Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert. Dieser Mangel
könne auch auf einer Ursache beruhen, die nicht der Unternehmer zu
vertreten habe.
Dem entgegen steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der BGH
führt aus, daß die Frage, ob die Ursachen eines Werkmangelsymptoms
tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Konstruktion
oder der Ausführung zu suchen sind, Gegenstand des Beweises und nicht
Erfordernis des Sachvortrages ist. Der Besteller brauche irgendwelche
außerhalb der Mängel liegende Ursachen nicht auszuschließen. Der
Besteller muß daher nur vortragen, welches Mangelsymptom vorhanden ist
und pauschal behaupten, dies sei auf eine mangelhafte Ausführung
zurückzuführen. Der Besteller muß außerhalb des Gewerks des
Unternehmers liegende Umstände, die u.U. auch für den auftretenden
Mangeleffekt ursächlich sein könnten, nicht ausschliessen. Diese Frage
wird durch ein vom Gericht zu erholendes Sachverständigen-Gutachten
geklärt.
Rechtsanwälte
Wolfgang Heinicke & Sylvia Heinicke
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