BGH, Urteil vom 27.03.2003 - VII ZR 443/01
a) Der
Schadensersatzanspruch umfaßt alle Aufwendungen, die für die
ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten
Werks erforderlich sind.
b) Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer
Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht
herbeiführt.
c) Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der
durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert
durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
d) Zu den zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die
Mängelbeseitigung gehören diejenigen Kosten, die der Besteller bei
verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte.
e) Ob Aufwendungen für die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig
sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Unverhältnismäßigkeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Der BGH hat durch Urteil vom 27. März 2003 – Az.: VII ZR 443/01 – einen
Fall entschieden, in welchem ein Dachdeckerunternehmen restlichen
Werklohn vom AG begehrte, dieser der Forderung jedoch
Schadenersatzansprüche wegen Mängeln der Werkleistung entgegenhielt.
Das vom AN hergestellte Dach war mangelhaft, da er zu feuchtes Holz
eingebaut hatte. Bevor der AG den AN unter Fristsetzung zur
Mängelbeseitigung aufforderte, hatten ihm zwei ö. b. u. v.
Sachverständige bestätigt, daß die fäulnisbefallene und angeschimmelte
Dachunterschalung entfernt werden mußte, wozu das gesamte Dach erst zu
entfernen und hinterher wieder aufzubauen war. Der AN hatte lediglich
angeboten, die sichtbaren Hölzer abzuwaschen und abzubürsten. Der AG
ließ schließlich nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist die
Mängelbeseitigung, wie von den Sachverständigen vorgeschlagen,
vornehmen, wofür Kosten in die den Restwerklohn des AN übersteigender
Höhe entstanden. Das OLG hielt diese Aufwendungen nach einer
gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme und einem in dieser
erstatteten Gutachten für überhöht.
Der gerichtliche Sachverständige schlug eine weniger aufwendige
Sanierung, mit der allerdings der ursprünglich vertraglich vereinbarte
Erfolg und die optische Gestaltung des Dachbodens nicht erreicht worden
wären, vor. Hiergegen wandte sich der beklagte AG mit Erfolg. Der AG
hat einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a. F.. Dieser umfaßt
alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom AN
vertraglich geschuldeten Werkes erforderlich sind. Danach kann der AG
alle Aufwendungen für den Austausch der schadhaften Schalungsbretter
und auch die Neuerstellung des Daches ersetzt verlangen. Der AG muß
sich insbesondere nicht darauf einlassen, eine „minderwertige“
Mängelbeseitigung zu erhalten und eventuelle Abstriche von der
ursprünglich
vertraglich vereinbarten Leistung durch Minderung zu kompensieren.
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Quelle:
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