KG, Urteil vom 19.12.2007 -26 U 177/05
Werden Verpress-/Erdanker bei der Herstellung einer Baugrube in einem falschen Neigungswinkel eingebracht und die Baufreiheit an benachbarten Einrichtungen gefährdet, so liegt eine mangelhafte Leistung vor.
Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH zurückgewiesen am 10.12.2008
Ein Spezialtiefbauunternehmen hatte im Zuge der Herstellung einer Baugrube Verpressanker, nicht wie vertraglich vorgesehen im Winkel von 10° eingebracht, sondern einen Winkel von 15° gewählt. Hierdurch war die Baufreiheit einer geplanten Tunneltrasse betroffen. Der Auftraggeber verfolgte im Wege einer Feststellungsklage die Verpflichtung des Spezialtiefbauers, für sämtliche evtl. später entstehenden Schäden aus dieser fehlerhaften Einbringung der Anker zu haften. Das Kammergericht folgt der Auffassung des Auftraggebers. Die Herstellung der Verpressanker im falschen Neigungswinkel stelle eine mangelhafte Leistung dar. Der Spezialtiefbauer sei aufgrund seiner überhöhten Kenntnisse gehalten, insbesondere bei der Herstellung von Rückverankerungen, größte Sorgfalt an den Tag zu legen, um eine Schädigung benachbarter Bereiche zu vermeiden.
Hans-Christian Schwarzmeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
www.breiholdt.de




